Satzung

Der TuRa Löhne 1910 e.V. unterliegt, gemäß Vereinsrecht, einer rechtskonformen und durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Satzung.

Jedes Vereinsmitglied unterliegt den Regelungen dieser Satzung und vertritt durch dessen gewissenhafte Einhaltung die Interessen des Vereines.

Satzung des Turn- und Rasensportvereins Löhne 1910 e.V.

Satzung des Turn- und Rasensportvereins Löhne 1910 e.V.

§ 1

Name, Sitz und Farben des Vereins

Der Verein führt den Namen Turn- und Rasensportverein Löhne 1910 e.V.
(kurz: TuRa Löhne 1910 e.V.)
Er hat seinen Sitz in Löhne und führt die Vereinsfarben weinrot/schwarz.
Der Verein wird im Vereinsregister geführt.

§ 2

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, insbesondere durch Förderung des Breitensports. Es werden Fußball, Turnen und Laufen betrieben. Der Verein kann das Breitensportangebot jederzeit erweitern.

§ 3

Verwendung des Vereinsvermögens

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Der Vereinsvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der 1. Vorsitzende (bzw. im Vertretungsfall der 2. Vorsitzende) zuständig. Der 1. Vorsitzende (bzw. im Vertretungsfall der 2. Vorsitzende) kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vereinsvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandsentschädigungen festsetzen.
  4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 5

Verwertung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins

Bei der Aufhebung oder Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Löhne, mit der Bestimmung die Mittel für sportliche Zwecke zu verwenden.

§ 6

Kooperative Mitgliedschaften des Vereins

Der Verein ist Mitglied des Fußball- und Leichtathletikverbandes Westfalen (FLVW), des Deutschen Fußballbundes (DFB), des Westfälischen Turnerbundes (WTB), des Deutschen Turnerbundes (DTB) und des Deutschen Leichtathletikverbandes (DLV). Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, dem der Verein als Mitglied angehört. Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.

§ 7

Gliederung des Vereins

Der Verein ist in Abteilungen gegliedert. Die Bildung neuer Abteilungen ist nur mit Genehmigung des Vorstandes gestattet.

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vereinsvorstand und die Mitgliederversammlung

§ 9

Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassierer
Geschäftsführer
Schriftführer
Jugendleiter

Diese Vorstandsmitglieder sind alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung neu zu wählen.

Die Funktion des Schriftführers kann von einem anderen Vorstandsmitglied mit übernommen werden und ist in diesem Fall nicht gesondert zu besetzen.

Der Vorstand ist berechtigt, wenn die Zwecke des Vereins es erfordern, weitere vereinsinterne Ämter zu schaffen.

§ 10

Gesetzliche Vertretung des Vereins

Die gesetzliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten.

§ 11

Berufungsrecht und Überwachungspflicht des Vorstandes

Der Vereinsvorstand beruft die Hilfskassierer, die Abteilungsleiter, die Ausschüsse und sonstigen Amtsträger des Vereins und führt die Aufsicht über ihre Tätigkeit. Er hat das Recht, überall einzugreifen, wo die Belange des Vereins dieses erfordern. Er kann Abteilungsleiter, Ausschussvorsitzende und Ausschussmitglieder, sowie sonstige Amtsträger ihrer Ämter entheben, wenn er es aus Vereinsinteresse für erforderlich hält.

§ 12

Vorstand

Tätigkeiten eines Vorstandsmitgliedes in einer übergeordneten Verbandsinstanz ist nur mit Genehmigung des Vereinsvorstandes zulässig.
Der Vereinsvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Entschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Alle im Verein ehrenamtlich tätigen Personen haben nur Anspruch auf Ersatz barer Auslagen.

§ 13

Mitgliederversammlungen, Vorstandsitzungen

Zur Erledigung und zur Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten finden Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen statt.

Die Jahreshauptversammlung muss jährlich im Februar abgehalten werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand, oder müssen auf Antrag von mindestens 50 (fünfzig) wahlberechtigten Mitgliedern einberufen werden.

Alle Versammlungen müssen mindestens 14 Tage vorher mit ihrer Tagesordnung bekannt gegeben werden. Eine Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle wahlberechtigten Mitglieder dazu schriftlich eingeladen, sie in den Aushangkästen des Vereins bekannt gegeben und in den zwei verschiedenen Tageszeitungen bekannt gemacht wurden.

Zu den Mitgliederversammlungen können auch die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder eingeladen werden.Das Stimmrecht der Vereinsmitglieder wird dadurch nicht verändert.

Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder ab 18 Jahre. Eine Stimmrechtübertragung ist nicht möglich.

Zu jedem Tagesordnungspunkt findet eine Aussprache statt.

Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei unsachgemäßer Wortausführung kann der Vorsitzende das Wort entziehen.

§ 14

Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung

Die Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung hat folgende Punkte zu umfassen:

  1. Feststellung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
  2. Berichte der Vorstandsmitglieder
  3. Bericht des Kassenprüfers
  4. Wahl des Versammlungsleiters
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Neuwahl des Vorstandes und der 2 Kassenprüfer (alle 2 Jahre)
  7. Festsetzung der Beiträge
  8. Anträge
  9. Verschiedenes

§ 15

Beschlussfassung, Protokoll

Beschlüsse der Mitglieder- und Jahreshauptversammlungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Hochheben der Hand. Geheime Abstimmungen werden nur auf Antrag durchgeführt.

Über den Verlauf der Versammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen und mit seiner und mit der Unterschrift des 1. Vorsitzenden zu versehen.

§ 16

Mitgliedschaft, Beitritt, Zutritt, Ausschluss

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Ausfüllen einer Beitrittserklärung. Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen eine Mitgliedschaft verwehren.

Ein Austritt eines Vereinsmitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Das austretende Mitglied bleibt zur Zahlung des Vereinsbeitrages bis zum Ende des laufenden  Jahres verpflichtet.

Der Vorstand kann ein Mitglied aus folgenden Gründen ausschließen:

  1. grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins
  2. schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
  3. Verstöße gegen die Kameradschaft
  4. nicht gezahlter Beitrag trotz mehrfacher (2-maliger) Mahnung
  5. Sachbeschädigung der dem Verein zur Verfügung stehenden Anlagen und Geräte

Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

§ 17

Beitrag, Geschäftsjahr

Der Jahresbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Über Stornierung oder Befreiung des Beitrages entscheidet der Vorstand.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18

Rechtsweg

Bei Streitigkeiten von Vereinsmitgliedern untereinander, die aus Anlass oder Ausführung von Vereinstätigkeiten entstanden sind, muss vor Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Vorstand einberufen werden. Will in solchen Fällen ein Vereinsmitglied ein anderes Vereinsmitglied verklagen, muss es vorher die Genehmigung des Vorstandes einholen.

§ 19

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn ¾ der Gesamtmitglieder des Vereins in einer eigens hierzu einberufenen Versammlung dies beschließen.

Löhne, im Februar 2016 (überarbeitete Fassung vom Juni 1969)